Sollten Sie weitere Fragen oder Anliegen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.
Ein digitaler Strafregisterauszug ist ein PDF-Dokument, das durch ein elektronisches Siegel geschützt ist. Dieses Siegel bestätigt zuverlässig die Quelle, die Echtheit und die Unverändertheit des Dokuments. Jede Manipulation nach der Ausstellung wird sofort erkennbar. Das elektronische Siegel wird gemäss dem Schweizer Signaturgesetz (Art. 2 ZertES) angebracht.
Ja, der Papierauszug und der digital signierte Strafregisterauszug sind absolut gleichwertig und rechtlich anerkannt. Die digitale Version ist ein PDF-Dokument mit einem elektronischen Siegel, das die Herkunft, Gültigkeit und Integrität des Dokuments sichert. Das bedeutet, dass jede nachträgliche Änderung bei der Überprüfung sofort erkannt wird. Das Siegel wird gemäss dem Schweizerischen Signaturgesetz (Art. 2 ZertES) angebracht. Sie können den Auszug jederzeit auf www.validator.ch überprüfen. Eine genaue Anleitung erhalten Sie zusammen mit Ihrem Strafregisterauszug per E-Mail.
Die FMSB GmbH, die hinter der Marke AuszugsDienst.ch steht, betreibt ihre Server ausschliesslich in der Schweiz. Dadurch stellen wir sicher, dass Ihre Daten nach den höchsten schweizerischen Datenschutz- und Sicherheitsstandards verarbeitet und geschützt werden.
Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA werden nach gesetzlich festgelegten Fristen automatisch gelöscht, um einen Ausgleich zwischen der öffentlichen Sicherheit und dem Rehabilitationsrecht der Betroffenen zu schaffen. Diese Fristen hängen von zwei Hauptfaktoren ab:
Für detailliertere Informationen können Sie sich gerne hier informieren: Fristeninformationen im Strafregister.
Ein Strafregisterauszug kann für verschiedene Zwecke erforderlich sein, darunter:
Bei AuszugsDienst.ch profitieren Sie von einer schnellen, sicheren und umweltfreundlichen Abwicklung Ihres Strafregisterauszugs, die vollständig online erfolgt. Der Prozess ist benutzerfreundlich gestaltet, sodass Sie Ihre Daten bequem vom PC, Tablet oder Smartphone eingeben können, ohne Behördengänge, Postversand oder unnötige Papierausdrucke. Dadurch sparen Sie nicht nur Zeit, sondern tragen auch aktiv zur Reduzierung von CO₂-Emissionen bei.
AuszugsDienst.ch ist eine Marke der FMSB GmbH und kein offizielles Strafregisteramt. Als FMSB GmbH, mit Sitz an der Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, den Bestellprozess für Strafregisterauszüge deutlich zu vereinfachen. Bei uns müssen Sie weder zur Post gehen noch Formulare ausdrucken oder manuell einreichen. Mit AuszugsDienst.ch sparen Sie wertvolle Zeit und erledigen den gesamten Prozess bequem online – schnell, sicher und effizient.
So einfach gelangen Sie zu Ihrem Strafregisterauszug – bequem online vom PC oder Handy:
Die Dauer, wie lange ein Urteil im Privatauszug sichtbar bleibt, hängt von mehreren Faktoren ab. Diese Fristen sind im Privatauszug grundsätzlich kürzer als im Behördenauszug, um die Wiedereingliederung zu fördern. Die genauen Fristen werden wie folgt bestimmt:
So wird für jedes Urteil im Privatauszug eine Frist berechnet, die auf der Schwere der Sanktion, zusätzlichen Massnahmen und gegebenenfalls der Existenz weiterer Urteile basiert.
Unmittelbar nach Ihrer Bestellung erhalten Sie eine Bestellbestätigung sowie Ihre Bestellnummer per E-Mail. Der Strafregisterauszug wird Ihnen in der Regel innerhalb von 5 bis 7 Arbeitstagen ebenfalls per E-Mail zugestellt, inklusive eines Download-Links. Zudem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, den Status Ihrer Bestellung nachzuverfolgen.
Wir speichern Ihren Strafregisterauszug nicht. Dieser wird jedoch für 60 Tage beim zuständigen Amt gespeichert. Während dieser Zeit können Sie ihn über unsere Seite mithilfe eines Downloadlinks herunterladen.
Ein Strafregisterauszug ist ein offizielles Dokument, das alle rechtskräftigen Verurteilungen einer Person auflistet. Es wird häufig für Bewerbungen, Einbürgerungen oder offizielle Zwecke benötigt, um die strafrechtliche Vergangenheit zu überprüfen.
Ein Strafregisterauszug kostet CHF 17.–. Wird zusätzlich eine Beglaubigung oder Apostille für das Ausland benötigt, kommen weitere Gebühren hinzu.
Erforderlich sind ein gültiger Ausweis (Pass oder Identitätskarte) und Ihre Unterschrift.
Besuchen Sie das offizielle Portal des Bundesamts für Justiz. Dort füllen Sie das Onlineformular aus, drucken es aus, unterschreiben es und senden es mit einer Ausweiskopie ein. Alternativ kann der Auszug vollständig elektronisch mit qualifizierter Signatur bestellt werden.
Alternative via AuszugsDienst.ch – Vorteile auf einen Blick:
AuszugsDienst.ch bietet eine vollständig digitale Abwicklung ohne Ausdrucke oder Postversand. Die Bestellung erfolgt bequem vom Smartphone oder Computer, ist schnell und rechtssicher. Der Auszug ist elektronisch signiert und verifizierbar, alle Daten bleiben auf Schweizer Servern gespeichert. Server in der Schweiz: Ihre Daten werden nach umfassenden Datenschutzstandards lokal gespeichert und verarbeitet.
Sie können den Auszug online bestellen oder über eine Schweizer Vertretung im Ausland beantragen. Für den Versand ins Ausland sind zusätzlich die internationale Adresse sowie ggf. eine Apostille erforderlich.
Ja, aber nur schwere Verkehrsdelikte wie Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss, grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder wiederholtes Fahren ohne Führerschein.
Ja. In der Schweiz nennt man es "Strafregisterauszug", in Deutschland z. B. "Führungszeugnis". Der Zweck ist identisch.
Im Strafregisterauszug werden strafrechtliche Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen aufgeführt, solange diese nicht getilgt wurden. Dazu gehören beispielsweise Urteile wegen Diebstahl, Körperverletzung, Betrug oder schweren Verkehrsdelikten.
Nicht erfasst sind in der Regel blosse Übertretungen (z. B. Bagatellbussen oder Parkverstösse), es sei denn, es wurde eine besondere Sanktion verhängt – etwa ein Landesverweis oder ein Berufsverbot.
Der Auszug enthält folgende Angaben:
-Art des Delikts
-Datum des Urteils
-zuständiges Gericht
-ausgesprochene Strafe oder Massnahme
Tilgungsfristen variieren je nach Schwere der Strafe und Anzahl Verurteilungen – zwischen 2 und 25 Jahren. Einträge werden nach Ablauf automatisch gelöscht.
Der Strafregisterauszug dokumentiert strafrechtliche Verurteilungen. Der Betreibungsregisterauszug hingegen zeigt finanzielle Schulden und Betreibungsverfahren.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dies ist möglich, wenn die Tat auch nach Schweizer Recht strafbar ist und ein Informationsaustausch mit dem Ausland besteht.
Jugendstrafen erscheinen im Privatauszug eines Erwachsenen nur, wenn spätere Verurteilungen hinzukommen. Andernfalls bleiben sie im Auszug unsichtbar.
Er wird benötigt bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen, z. B. im Sport, in Schulen oder in Betreuungseinrichtungen.
Ein Sonderprivatauszug enthält nur relevante Verurteilungen mit Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot zum Schutz Minderjähriger oder schutzbedürftiger Personen.
Zusätzlich zum normalen Antrag ist ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers oder Vereins erforderlich, dass der Auszug für eine entsprechende Tätigkeit notwendig ist.
Nein. Eine vorzeitige Löschung auf Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Löschfristen sind verbindlich.
Die Löschung erfolgt automatisch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen. Einträge verschwinden im Privatauszug meist schon früher, z. B. nach Ablauf der Bewährungsfrist.
Die Aufbewahrungsfristen im schweizerischen Strafregister hängen vom Strafmass ab (gemäss StReG, gültig seit 23.01.2023):
Im Privatauszug sichtbar (für Arbeitgeber):
Vollständige Löschung aus dem System:
Die Einträge werden nach Ablauf der Fristen automatisch gelöscht. Wichtig: Ein Eintrag kann im Privatauszug bereits nicht mehr erscheinen, während er für Behörden noch einsehbar bleibt.
Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/doc/Fristeninformationen_d.pdf
Insbesondere bei sicherheitsrelevanten oder vertrauenssensiblen Berufen wie im Finanzsektor, bei Behörden oder im Gesundheitswesen.
Nur wenn die Tätigkeit dies rechtfertigt. Es gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ohne sachlichen Bezug ist die Forderung unzulässig.
Ein Strafregisterauszug wird in der Schweiz für verschiedene offizielle oder private Zwecke verlangt. Dazu gehören insbesondere:
-Bewerbungen in sicherheitsrelevanten Berufen (z. B. Betreuung, Finanzen, Verwaltung)
-Aufenthalts- oder Visumsanträge für bestimmte Länder
-Einbürgerungsverfahren
-ehrenamtliche Tätigkeiten mit Schutzbedürftigen
-vereinzelt auch zur Vorlage bei Vermietern
Bei Bewerbungen verlangen viele Arbeitgeber, dass der Auszug nicht älter als 3 Monate ist. Dies stellt sicher, dass die Informationen aktuell und gültig sind. Es empfiehlt sich daher, den Auszug immer rechtzeitig zu erneuern, falls er mehrmals verwendet werden soll.
Nur Behörden mit gesetzlichem Auftrag. Private erhalten nur über die betroffene Person Zugang – z. B. durch freiwillige Vorlage des Auszugs.