Kein Ausdrucken von Formularen oder Ausweiskopien mehr. Einfach, schnell und bequem den Strafregisterauszug online bestellen.
Bequem von überall aus erledigen – schnell, unkompliziert und ohne Wartezeiten am Schalter. Ortsunabhängig und effizient.
Einfacher Bestellprozess, der Ihnen wertvolle Zeit spart – Übersichtlich, zeitsparend und zuverlässig.
Ausweis fotografieren statt scannen und drucken. Bequem den Strafregisterauszug per Email erhalten.
Der Strafregisterauszug ist digital signiert und fälschungssicher. Validieren Sie die Echtheit auf validator.ch
Alle Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie via Email oder in unserem Hilfebereich.
So einfach gelangen Sie zu Ihrem Strafregisterauszug – bequem online vom PC oder Handy:
Ein Strafregisterauszug kann für verschiedene Zwecke erforderlich sein, darunter:
Nur wenn die Tätigkeit dies rechtfertigt. Es gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ohne sachlichen Bezug ist die Forderung unzulässig.
Unmittelbar nach Ihrer Bestellung erhalten Sie eine Bestellbestätigung sowie Ihre Bestellnummer per E-Mail. Der Strafregisterauszug wird Ihnen in der Regel innerhalb von 5 bis 7 Arbeitstagen ebenfalls per E-Mail zugestellt, inklusive eines Download-Links. Zudem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, den Status Ihrer Bestellung nachzuverfolgen.
Im Strafregisterauszug werden strafrechtliche Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen aufgeführt, solange diese nicht getilgt wurden. Dazu gehören beispielsweise Urteile wegen Diebstahl, Körperverletzung, Betrug oder schweren Verkehrsdelikten.
Nicht erfasst sind in der Regel blosse Übertretungen (z. B. Bagatellbussen oder Parkverstösse), es sei denn, es wurde eine besondere Sanktion verhängt – etwa ein Landesverweis oder ein Berufsverbot.
Der Auszug enthält folgende Angaben:
-Art des Delikts
-Datum des Urteils
-zuständiges Gericht
-ausgesprochene Strafe oder Massnahme
Tilgungsfristen variieren je nach Schwere der Strafe und Anzahl Verurteilungen – zwischen 2 und 25 Jahren. Einträge werden nach Ablauf automatisch gelöscht.
Nur Behörden mit gesetzlichem Auftrag. Private erhalten nur über die betroffene Person Zugang – z. B. durch freiwillige Vorlage des Auszugs.
Nein. Eine vorzeitige Löschung auf Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Löschfristen sind verbindlich.