Kein Ausdrucken von Formularen oder Ausweiskopien mehr. Einfach, schnell und bequem den Strafregisterauszug online bestellen.
Bequem von überall aus erledigen – schnell, unkompliziert und ohne Wartezeiten am Schalter. Ortsunabhängig und effizient.
Einfacher Bestellprozess, der Ihnen wertvolle Zeit spart – Übersichtlich, zeitsparend und zuverlässig.
Ausweis fotografieren statt scannen und drucken. Bequem den Strafregisterauszug per Email erhalten.
Der Strafregisterauszug ist digital signiert und fälschungssicher. Validieren Sie die Echtheit auf validator.ch
Alle Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie via Email oder in unserem Hilfebereich.
So einfach gelangen Sie zu Ihrem Strafregisterauszug – bequem online vom PC oder Handy:
Bei AuszugsDienst.ch profitieren Sie von einer schnellen, sicheren und umweltfreundlichen Abwicklung Ihres Strafregisterauszugs, die vollständig online erfolgt. Der Prozess ist benutzerfreundlich gestaltet, sodass Sie Ihre Daten bequem vom PC, Tablet oder Smartphone eingeben können, ohne Behördengänge, Postversand oder unnötige Papierausdrucke. Dadurch sparen Sie nicht nur Zeit, sondern tragen auch aktiv zur Reduzierung von CO₂-Emissionen bei.
AuszugsDienst.ch ist eine Marke der FMSB GmbH und kein offizielles Strafregisteramt. Als FMSB GmbH, mit Sitz an der Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, den Bestellprozess für Strafregisterauszüge deutlich zu vereinfachen. Bei uns müssen Sie weder zur Post gehen noch Formulare ausdrucken oder manuell einreichen. Mit AuszugsDienst.ch sparen Sie wertvolle Zeit und erledigen den gesamten Prozess bequem online – schnell, sicher und effizient.
Die Aufbewahrungsfristen im schweizerischen Strafregister hängen vom Strafmass ab (gemäss StReG, gültig seit 23.01.2023):
Im Privatauszug sichtbar (für Arbeitgeber):
Vollständige Löschung aus dem System:
Die Einträge werden nach Ablauf der Fristen automatisch gelöscht. Wichtig: Ein Eintrag kann im Privatauszug bereits nicht mehr erscheinen, während er für Behörden noch einsehbar bleibt.
Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/doc/Fristeninformationen_d.pdf
Nur Behörden mit gesetzlichem Auftrag. Private erhalten nur über die betroffene Person Zugang – z. B. durch freiwillige Vorlage des Auszugs.
Er wird benötigt bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen, z. B. im Sport, in Schulen oder in Betreuungseinrichtungen.
Nur wenn die Tätigkeit dies rechtfertigt. Es gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ohne sachlichen Bezug ist die Forderung unzulässig.